Können Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht durch technische Schutzmaßnahmen, durch Änderung des
Arbeitsverfahrens, oder durch Verwendung ungefährlicher Stoffe und Zubereitungen vermieden werden, ist es erforderlich, auf das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten einzuwirken. Dazu
gehören organisatorische Maßnahmen, die Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstung sowie die Unterweisung und Information der Beschäftigten. Betriebsanweisungen sind dabei ein wichtiges
Instrument.
Beim Abfassen von Betriebsanweisungen sind neben der Kenntnis der Arbeitsprozesse auch Informationen zu den
eingesetzten Materialien, Geräten, Maschinen, Persönlichen Schutzausrüstungen usw. erforderlich. Die Erstellung ist allgemeine Pflicht des Unternehmers. Dieser kann diese Pflicht auf andere Personen
– im Allgemeinen den zuständigen Vorgesetzten für einen bestimmten Arbeitsbereich – übertragen.