Unverzichtbar für den betrieblichen Brandschutz

Brandschutzbeauftragte und -helfer garantieren kontinuierliches Fachwissen

06.10.2022

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Unternehmerinnen und Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, den Brandschutz in ihren Betrieben zu organisieren.  (Foto: davis - Fotolia)

Brandschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Um im Ernstfall schnell reagieren zu können, müssen Beschäftigte, Führungskräfte und Fachleute gut vorbereitet sein und zusammenwirken. Welche Rolle Brandschutzbeauftragte und Brandschutzhelfer bei der Organisation des Brandschutzes im Betrieb übernehmen, darüber informiert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) anlässlich des Brandschutzstages am 9. Oktober 2022.

Unternehmerinnen und Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, den Brandschutz in ihren Betrieben zu organisieren. Mögliche Risiken und Gegenmaßnahmen müssen in der Gefährdungsbeurteilung beschrieben werden. Zu ihren Pflichten gehört auch, dass sie ihre Beschäftigten vor Beginn der Tätigkeit und dann mindestens einmal im Jahr über die vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen informieren.

Welche Brandschutzmaßnahmen darüber hinaus für den jeweiligen Betrieb zu treffen sind, das hängt von der Art der jeweiligen Betriebsstätte ab. Bürogebäude, Einkaufszentren oder Industriegebäude zum Beispiel weisen ganz unterschiedliche Brandrisiken auf. Diese müssen in der Organisation des Brandschutzes berücksichtigt werden. Hierzu beraten Brandschutzbeauftragte. Ihre Stellung im Betrieb sollte vergleichbar sein mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie werden von der Unternehmerin oder dem Unternehmer schriftlich bestellt und sind zentrale Ansprechpersonen. Sie beraten die Führungskräfte zu allen Fragen des betrieblichen Brandschutzes: von der Brand-Vorbeugung bis zum betrieblichen Notfallmanagement.

Brandschutzhelfer

Unterstützt wird die Arbeit der Brandschutzbeauftragten durch die Brandschutzhelfer. Das sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch eine Ausbildung und praktische Übungen den sicheren Umgang mit und den Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen erlernt haben. Zum Ausbildungsinhalt gehören auch die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Gefahren durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall.

Brandschutzhelfer müssen in jedem Unternehmen in "ausreichender Zahl" zur Verfügung stehen. Ihre Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung wie zum Beispiel in einem Büro in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung und der anwesenden Personen kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote sinnvoll sein. Des Weiteren müssen auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter berücksichtigt werden.

 

 

Liste der Berufskrankheiten um Lungenkrebs durch Passivrauch und Hüftgelenksarthrose ergänzt

Der Bundesrat hat kürzlich einer Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zugestimmt. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Damit werden zwei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste der Anlage 1 zur BKV aufgenommen. Es handelt sich dabei um Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Lungenkrebs durch Passivrauchen. Die Anpassung der Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste erfolgt auf Basis entsprechender wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie tritt ab 1. August 2021 in Kraft.
 
Die Hüftgelenksarthrose erhält die Berufskrankheiten-Nummer 2116. Sie kann anerkannt werden, wenn:

  • das Krankheitsbild die Diagnose „Koxarthrose“ im Sinne der wissenschaftlichen Begründung erfüllt,
  • die erkrankte Person während ihres Arbeitslebens mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt hat und
  • das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last mindestens 9.500 Tonnen beträgt. 

Lungenkrebs durch Passivrauch erhält die Berufskrankheiten-Nummer 4116. Die Berufskrankheit kann anerkannt werden, wenn

  • das Krankheitsbild die Diagnose „Lungenkrebs“ erfüllt,
  • die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und
  • die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden etwa Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt. 

Bereits vor der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste konnten beide Erkrankungen nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI als sogenannte Wie-Berufskrankheit entschädigt werden. Möglich wurde dies durch Veröffentlichung der entsprechenden neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse des ÄSVB.
 
Als Berufskrankheiten kommen generell nur jene Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht sind. Bestimmte Personengruppen müssen diesen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein.
 
Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotz qualifizierter Rehabilitation schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, erhalten Versicherte eine Rente.

 

Corona sorgt für Allzeittief bei Arbeitsunfällen

Gesetzliche Unfallversicherung veröffentlicht Kennzahlen für 2020

Die veränderten Arbeitsbedingungen während der Corona-Pandemie haben die Zahl der Unfälle bei der Arbeit auf ein Allzeittief gesenkt. Stark gestiegen ist hingegen die Zahl der gemeldeten Berufskrankheiten. Das geht aus den Kennzahlen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für das Jahr 2020 hervor, die ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), heute veröffentlicht hat. 

Laut Statistik der DGUV sank die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle von 871.547 im Jahr 2019 auf 760.492 im Jahr 2020. Das ist ein Rückgang um fast 13 Prozent. Die Zahl der meldepflichtigen Wegeunfälle ging um rund 18 Prozent auf 152.823 zurück. Noch stärker sanken die Zahlen in der Schüler-Unfallversicherung. Gab es 2019 noch 1.176.664 Schulunfälle, so waren es 2020 noch 691.284. Das entspricht einem Rückgang um gut 41 Prozent. Die Zahl der Schulwegunfälle ging um 34 Prozent zurück auf insgesamt 71.764.

Es hatten auch weniger Menschen bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg einen tödlichen Unfall. 2020 starben 399 Beschäftigte an den Folgen eines Arbeitsunfalls, 98 weniger als im Jahr zuvor. Die Zahl der Beschäftigten, die auf ihrem Weg zur oder von der Arbeit tödlich verunglücken, ging um fast 23 Prozent auf 238 zurück. Der starke prozentuale Rückgang bei den tödlichen Arbeitsunfällen ist jedoch nur zum Teil der Pandemie geschuldet. 2019 hatte die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle außergewöhnlich hoch gelegen. Grund hierfür war, dass durch den Abschluss von Strafprozessen einige Todesfälle aus den Jahren 2000 bis 2005 erst 2019 in die Statistik aufgenommen wurden (weitere Informationen).

„Homeoffice, Homeschooling, eingeschränkte Mobilität – die Kennzahlen 2020 der gesetzlichen Unfallversicherung sind ein Abbild des Alltags während der Pandemie“, sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Unsere Aufgabe in dieser schwierigen Zeit war und ist es, die Betriebe und unsere Versicherten zu unterstützen, zum Beispiel durch branchenspezifische Hilfestellungen, die dazu beitragen, das Arbeiten auch unter Pandemiebedingungen möglichst sicher zu machen. Hinzu kommt unsere Verantwortung für die Versicherten, die eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall mit Covid-19 erlitten haben. Ihnen wollen wir die bestmögliche Versorgung geben. So bieten die berufsgenossenschaftlichen Kliniken Betroffenen bereits einen interdisziplinären Post-Covid-Check an. Darüber hinaus haben wir Forschungen angestoßen, die die Datenbasis zu Long-Covid verbessern sollen.“

Mehr Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit

Insgesamt erhielten die Unfallversicherungsträger 106.491 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit, fast 33 Prozent mehr als im Vorjahr. 30.329 dieser Anzeigen wurden im Zusammenhang mit einer Erkrankung an Covid-19 gestellt. Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können eine Erkrankung an COVID-19 unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkennen lassen. Abzüglich der mit Corona in Zusammenhang stehenden Erkrankungen gingen die restlichen Berufskrankheiten leicht zurück.

101.206 Verdachtsanzeigen wurden im Jahr 2020 entschieden (+ 29 Prozent). In 52.956 Fällen wurde das Vorliegen einer Berufskrankheit bestätigt (+ 50 Prozent). Davon wurde in 37.181 Fällen eine Berufskrankheit anerkannt, dies entspricht einem Anstieg von über 100 Prozent im Vergleich zu 2019. Von den Verdachtsanzeigen auf Covid-19 wurden bis zum Jahresende 18.065 anerkannt, ein Teil der Anzeigen wird weiter im laufenden Jahr 2021 bearbeitet. Im Jahr 2020 starben insgesamt 2.380 Menschen infolge einer Berufskrankheit, das sind 175 weniger als 2019. 

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften legen ihre Aufwendungen - zum Beispiel für Heilbehandlung, Rehabilitation und Renten - jeweils im Folgejahr auf ihre Mitgliedsunternehmen um. Dieses Umlagesoll ging 2020 um 1,8 Prozent zurück. Ein wesentlicher Faktor der Bemessungsgrundlage für den Beitrag jedes Unternehmens ist das beitragspflichtige Entgelt. Das sind die versicherungspflichtigen Arbeitsentgelte der abhängig Beschäftigten sowie die Versicherungssummen der versicherten Unternehmen. Bedingt durch die von der Pandemie ausgelöste Wirtschaftskrise ging dieses beitragspflichtige Entgelt um zwei Prozent zurück. Trotz dieses Rückgangs konnte der Durchschnittsbeitrag stabil gehalten werden. Er liegt weiterhin bei 1,14 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Der Umlagebeitrag der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand stieg hingegen leicht.

Hinweis:
Arbeitgeber müssen Arbeits- und Wegeunfälle melden, wenn die Unfälle zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder zum Tod von Versicherten führen. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erfassen Unfälle in Betrieben und Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand sowie Unfälle beim Besuch von Bildungseinrichtungen. Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten in der Landwirtschaft sind über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau abgesichert.


Versicherungsschutz im Homeoffice

Gesetzesänderung tritt in Kraft

Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten. 

Bislang galt bereits: Beschäftigte stehen bei mobiler Arbeit – zum Beispiel im Homeoffice – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert waren neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Anders als im Betrieb waren hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten.“ Daher bestimmt das Gesetz jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Eine weitere Änderung gibt es bei dem Versicherungsschutz auf den Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert. Das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern. 

Quelle: BG-RCI.

Liste der Berufskrankheiten um Lungenkrebs durch Passivrauch und Hüftgelenksarthrose ergänzt - BG RCI