Betriebe mit 50 und mehr Beschäftigten fallen unter die Regelbetreuung.
Regelbetreuung
Die
betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung setzt sich aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung zusammen. Beide bilden gemeinsam die
Gesamtbetreuung.
Die Aufgaben der Betriebsärzte/ -ärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit muss die Unternehmerin/der Unternehmer unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend
Betriebsverfassungsgesetz) entsprechend den betrieblichen Erfordernissen ermitteln, aufteilen und mit den Betriebsärzten/-ärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit schriftlich
vereinbaren.
Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten.
Der betriebsspezifische Teil der Betreuung geht von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Bedarf und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung legt die
Unternehmerin/der Unternehmer auf Grundlage der betrieblichen Gegebenheiten fest. Diese Festlegung ist in regelmäßigen Abständen, in der Regel jährlich, zu überprüfen. Für regelmäßig vorliegende
betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung, wie sie in der DGUV Vorschrift 2 definiert sind, empfiehlt die BGHW
Einsatzzeiten.