Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten können zwischen Regelbetreuung und alternativer bedarfsorientierter Betreuung wählen.
Regelbetreuung
Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung richten sich im Wesentlichen nach den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie den Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Feste Einsatzzeiten sind nicht vorgegeben.
Die zu erbringende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung muss die Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen umfassen. Sie können kombiniert werden.
Alternative bedarfsorientierte Betreuung durch Kompetenzzentren
Die alternative
bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung durch
Kompetenzzentren. Die bedarfsorientierte Betreuung ist immer dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer eine Beratung zu Fragen des Arbeitsschutzes benötigt oder ein in der
DGUV Vorschrift definierter Anlass gegeben ist.
Voraussetzung zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung ist, dass die Unternehmerin/der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist.